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   BVerwG, 23.08.1995 - 9 B 375.95   

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https://dejure.org/1995,17540
BVerwG, 23.08.1995 - 9 B 375.95 (https://dejure.org/1995,17540)
BVerwG, Entscheidung vom 23.08.1995 - 9 B 375.95 (https://dejure.org/1995,17540)
BVerwG, Entscheidung vom 23. August 1995 - 9 B 375.95 (https://dejure.org/1995,17540)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ausstellung eines Vertriebenenausweises - Anforderungen an das Merkmal der Sprache - Nichtzulassung der Revision

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 15.05.1990 - 9 C 51.89

    Voraussetzungen für die deutsche Volkszugehörigkeit von nach Beginn der

    Auszug aus BVerwG, 23.08.1995 - 9 B 375.95
    Im übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß eine fehlende Beherrschung der deutschen Sprache durch einen Spätgeborenen regelmäßig der Annahme seiner deutschen Volkszugehörigkeit entgegensteht, sofern sich eine Überlieferung Volksdeutschen Bewußtseins nicht unmittelbar, etwa in Form eines "Schlüsselerlebnisses" feststellen läßt (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64).

    Seine Abstammung von einer wahrscheinlich Volksdeutschen Mutter entfaltet entgegen der Annahme der Beschwerde keine Indizwirkung für eine Überlieferung Volksdeutschen Bewußtseins, weil der Vater des Klägers polnischer Volkszugehöriger ist (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - a.a.O.; Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336 [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]).

  • BVerwG, 15.07.1986 - 9 C 9.86

    Vertriebene - Vermögensschäden - Aussiedler - Deutsche Volkszugehörigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 23.08.1995 - 9 B 375.95
    Seine Abstammung von einer wahrscheinlich Volksdeutschen Mutter entfaltet entgegen der Annahme der Beschwerde keine Indizwirkung für eine Überlieferung Volksdeutschen Bewußtseins, weil der Vater des Klägers polnischer Volkszugehöriger ist (Urteil vom 15. Mai 1990 - BVerwG 9 C 51.89 - a.a.O.; Urteil vom 15. Juli 1986 - BVerwG 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336 [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]).
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